2013 © Musikverein Driedorf e.V. | Impressum | Log-in für Mitglieder:

    23.10.2021

    Satzungsneufassung 2021

    Satzungsinhalt

     

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    § 2 Zweck des Vereines

    § 3 Gemeinnützigkeit

    § 4 Mittel des Vereins

    § 5 Mitgliedschaft

    § 6 Vereinsmitglieder

    § 7 Verlust der Mitgliedschaft

    § 8 Beiträge

    § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

    § 10 Organe des Vereins

    § 11 Mitgliederversammlung

    § 12 Vorstandsteam

    § 13 Geschäftsordnung

    § 14 Kassenprüfer

    § 15 Beurkundung der Vorstandsbeschlüsse

    § 16 Haftung

    § 17 Auflösung des Vereins

    § 18 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte (DS-GVO)

    § 19 Vereinszugehörigkeit

    § 20 Inkrafttreten der Satzung

     § 1                        Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1.1.                  Der am 11. August 1982 in Driedorf gegründete Musikverein führt den Namen

    Musikverein Driedorf

    1.2.                  Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 3390 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".

    1.3.                  Der Musikverein hat seinen Sitz in Driedorf.

    1.4.                  Die Geschäftsräume befinden sich bei dem Sprecher / der Sprecherin des Vorstandsteams.

    1.5.                  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2                        Zweck des Vereines

    2.1.                  Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur, die Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

    2.2.                  Die Vereinsziele und die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

    ·        die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musiker/innen und Jungmusiker/innen,

    ·        das Abhalten von Übungsstunden,

    ·        Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege,

    ·        Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,

    ·        Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,

    ·        Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art und

    ·        Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs

    2.3.                  Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

    § 3                        Gemeinnützigkeit

    3.1.                  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3.2.                  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    3.3.                  Das Vorstandsteam ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsteammitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr erhalten. Die Tätigkeitsvergütung steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins.

    § 4                        Mittel des Vereins

    4.1.                  Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch

    ·        Mitgliederbeiträge,

    ·        Geld- oder Sachspenden und

    ·        Zuschüsse Dritter und Erträge aus Veranstaltungen.

    § 5                        Mitgliedschaft

    5.1.                  Mitglied im Musikverein kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.

    5.2.                  Beitrittsanträge sind schriftlich an das Vorstandsteam zu richten. Über den Antrag entscheidet das Vorstandsteam nach freiem Ermessen. Bei Antragsablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

    § 6                        Vereinsmitglieder

    6.1.                  Der Musikverein hat folgende Mitglieder

    6.1.1.            Aktive Mitglieder:

    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich auf Grund ihrer musikalischen Fähigkeiten im Blasorchester betätigen oder sich in Ausbildung eines Instrumentes befinden.

    a)      Über die Aufnahme in das Blasorchester entscheidet das Vorstandsteam des Musikvereins in Absprache mit dem jeweiligen musikalischen Leiter.

    b)      Mitglieder des Blasorchesters unterwerfen sich hinsichtlich der Proben und Auftritte einer besonderen Disziplin. Bei mangelhaftem Interesse am gemeinsamen Musizieren wird das Vorstandsteam entscheiden, ob das Mitglied dem Blasorchester weiter angehören kann.

    c)      Mangelhaftes Interesse am Musizieren ist:

    Ø      Wiederholtes, unentschuldigtes Fernbleiben von den Proben und Auftritten.

    Ø      Unkameradschaftliches und vereinsschädigendes Verhalten in- und außerhalb des Blasorchesters.

    6.1.2.            Passive Mitglieder:

    Passive Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch

    d)      Zahlung des satzungsmäßigen Beitrages,

    e)      Unterstützung der vereinseigenen Veranstaltungen und

    f)        Pflege der Kameradschaft.

     

    6.1.3.            Ehrenmitglieder:

    Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandsteams zu diesen ernannt werden, wenn sie:

    a)      sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und

    b)      mindestens 20 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind und das 45. Lebensjahr vollendet haben.

    § 7                        Verlust der Mitgliedschaft

    7.1.                  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

    7.2.                  Der Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalendermonats erfolgen. Er muss schriftlich bis spätestens am 15. des Monats dem Vorstandsteam des Musikvereins mitgeteilt werden. Mitglieder, welche mit Ämtern im Musikverein betraut sind, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.

    7.3.                  Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstandsteam des Musikvereins mit einfacher Mehrheit aus dem Musikverein ausgeschlossen werden, wenn es

    a)      den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder

    b)      gegen die Interessen des Musikvereins verstößt.

    7.4.                  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen des Musikvereins.

    § 8                        Beiträge

    8.1.                  Die Mitglieder zahlen den gemäß der Satzung des Musikvereins Driedorf festgesetzten Beitrag.

    8.2.                  Der Vereinsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung des Musikvereins mit einfacher Mehrheit festgelegt.

    8.2.1.            Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Schüler und Studenten zahlen die Hälfte des satzungsmäßigen Beitrages.

    8.2.2.            Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

    8.3.                  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

    8.4.                  Eine angemessene Gebühr für die Ausbildung im Musikverein kann vom Vorstandsteam festgesetzt werden.

    § 9                        Stimmrecht und Wählbarkeit

    9.1.                  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

    9.2.                  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

    9.3.                  Gewählt werden können alle Mitglieder des Musikvereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    9.4.                  Zur Stärkung der Interessen der Jugendlichen können zusätzlich bis zu zwei Mitglieder unter 18 Jahren in das Vorstandsteam gewählt werden.

    9.5.                  Wählbar sind nur Mitglieder, die während der Jahreshauptversammlung anwesend sind. Im Ausnahmefall genügt eine schriftliche Einverständniserklärung.

    § 10                   Organe des Vereins

    10.1.              Die Organe des Vereins sind:

    a)      die Mitgliederversammlung

    b)      das Vorstandsteam

    § 11                   Mitgliederversammlung

    11.1.              Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

    11.2.              Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Die Mitgliederversammlung wird vom/n der Sprecher/in des Vorstandsteams oder dessen Vertreter/in unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung auf der Homepage des Musikvereins und per Mail an die durch die Mitglieder angegebene und aktualisierte Mailadresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag der Absendung der E-Mail bzw. der Veröffentlichung auf der Homepage des Musikvereins. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn an die letzte dem Verein bekannte E-Mailadresse des Mitgliedes versandt wurde.

    11.3.              Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens fünf Tage vor der Versammlung einzuberufen, wenn es:

    11.3.1.        das Vorstandsteam beschließt oder,

    11.3.2.        ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstandsteam beantragt hat.

    11.4.              Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift über den Verlauf der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Leiter der Versammlung ist der/die Sprecher/in des Vorstandsteams, der/die stv. Sprecher/-in des Vorstandsteams oder ein von der Versammlung gewähltes Mitglied.

    11.5.              Zur Beschlussfassung ist die relative Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sprecher/in des Vorstandsteams.

    11.6.              Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.

    11.7.              Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    11.8.              Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:

    ·        Bericht des Vorstandsteams

    ·        Bericht des Übungsleiters

    ·        Bericht der Kassenprüfer

    ·        Beschluss von Satzungsänderungen (Ausnahmen siehe Punkt 12.8)

    ·        Entlastung des Vorstandsteams

    ·        Wahl des Vorstandsteams

    ·        Wahl der Kassenprüfer

    ·        Festsetzung des Vereinsbeitrages

    ·        Ernennung von Ehrenmitgliedern

    ·        Entscheidung über Anträge

    § 12                   Vorstandsteam

    12.1.              Das Vorstandsteam ist das Geschäftsführungs- und Beschlussorgan, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Das Vorstandsteam besteht aus mindestens vier, höchstens neun Mitgliedern.

    12.2.              Die Vorstandsteammitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung bei relativer Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

    12.3.              Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Sprecher/in des Vorstandsteams, dem/der stellvertretende/n Sprecher/in und einem/r Kassier/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hiervon sind jeweils zwei zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Über die restliche Aufgabenverteilung entscheidet das Vorstandsteam im Rahmen einer von ihr zu beschließenden Geschäftsordnung.

    12.4.              Die Vorstandsteammitglieder wählen aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit die unter 12.3 genannten Funktionen im Sinne des § 26 BGB.

    12.4.1.        Besonderheiten für das Jahr des Inkrafttretens dieser Satzung: Das neu gewählte Vorstandsteam wählt in der ersten Vorstandsteamsitzung die Hälfte der Mitglieder, die nur für ein Jahr dem Vorstandsteam angehören. Somit ist gewährleistet, dass in den Folgejahren nicht immer ein komplett neues Vorstandsteam gewählt werden muss.

    12.4.2.        In den folgenden Jahren werden die Positionen im Vorstandsteam dann immer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    12.4.3.        Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder aus der vorhergehenden Satzung/Periode endet mit Annahme dieser Satzung.

    12.5.              Das Vorstandsteam leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/der Sprecher/in des Vorstandsteams oder dessen Stellvertreter/in geleitet. Es tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder die Hälfte der Vorstandsteammitglieder es beantragt. Das Vorstandsteam ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsteammitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Sprecherin des Vorstandsteams. Vorstandsbeschlüsse dürfen auch unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) vorbereitet oder getroffen werden.

    12.6.              Eine Wiederwahl ist statthaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstandsteams vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann das Vorstandsteam bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Position kommissarisch besetzen.

    12.7.              Das Vorstandsteam kann für besondere Belange Ausschüsse einsetzen. Diese tagen unter ihrem ständigen Leiter. Aufgaben und Befugnisse werden ihnen vom Vorstandsteam zugewiesen.

    12.8.              Das Vorstandsteam ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

    12.9.              Die Übungsleiter des Blasorchesters werden vom Vorstandsteam berufen. Das Vorstandsteam kann im Blasorchester jährlich eine Vertrauensabstimmung über die musikalische Arbeit der jeweiligen Übungsleiter durchführen.

    12.10.          Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Vorstandsteam kann aber eine Vergütung bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

    12.11.          Vorstandsteamsitzungen können auch als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden..

    § 13                   Geschäftsordnung

    13.1.              Geschäftsordnungen sind für die Vorbereitungen, Durchführungen und Protokollierungen von Versammlungen. Sie dienen der Festlegung zur

    a)      Öffentlichkeit

    b)      Einberufung

    c)      Beschlussfähigkeit

    d)      Versammlungsleitung

    e)      Worterteilung

    f)        Antragstellung

    g)      Abstimmungen

    h)      Wahlen

    i)        Versammlungsprotokollen

    13.2.              Die Geschäftsordnung muss eindeutig Auskunft über die internen Zuständigkeiten geben, sie

    13.2.1.        regelt, dass das Vorstandsteam ungeachtet der internen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung für alle Entscheidungen verantwortlich bleibt,

    13.2.2.        regelt, welches Vorstandsteammitglied welche Aufgaben bei Verhinderung eines anderen übernimmt,

    13.2.3.        regelt, wie die Vorstandssitzungen ablaufen sollen,

    13.2.4.        regelt, wer für die Einberufung von Vorstandssitzungen zuständig ist,

    13.2.5.        regelt die Einberufung und Häufigkeit der Vorstandssitzungen,

    13.2.6.        regelt, wer Sitzungsleiter der Vorstandssitzungen ist und dass dieser Ordnungsgewalt hat,

    13.2.7.        regelt, welche Art von Protokollen über die Vorstandssitzungen gefertigt werden müssen,

    § 14                   Kassenprüfer

    14.1.              Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Stehen mehr Kassenprüfer als gefordert zur Wahl, sind die Personen mit den meisten und zweitmeisten Stimmen gewählt. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Die Kasse des Vereins ist auf Richtigkeit, einer ordentlichen Kassenführung sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen.

    14.2.              Vorstandsteammitglieder können keine Kassenprüfer sein.

    § 15                   Beurkundung der Vorstandsbeschlüsse

    15.1.              Die in den Sitzungen des Vorstandsteams gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

    15.2.              Die Vorstandsteammitglieder erhalten nach jeder Sitzung einen Auszug aus dem Protokoll. Bei einem Ausscheiden aus dem Vorstandsteam sind die Abzüge an den/die Sprecher/in des Vorstandsteams zurückzugeben.

    15.3.              Die Richtigkeit des Protokolls wird durch die Unterschrift des/der Sprecher/in des Vorstandsteams und des Protokollierten beglaubigt.

    § 16                   Haftung

    16.1.              Die Haftung des Musikvereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

    § 17                   Auflösung des Vereins

    17.1.              Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn die Hälfte der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Dabei soll gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden.

    17.2.              Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vermögen zu.

    17.3.              Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Driedorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 18                   Datenschutz, Persönlichkeitsrechte (DS-GVO)

    18.1.              Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder und ehemaliger Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).

    18.2.              Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird über dem Aufnahmeantrag eine separate Einwilligung eingeholt.

    18.3.              Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) und Papier zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

    ·        Vor- und Zuname

    ·        Geschlecht

    ·        Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)

    ·        Bankverbindung

    ·        Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)

    ·        Geburtsdatum

    ·        Funktion(en) im Verein

    ·        Zugangskennung zum Mitgliederbereich der Homepage des Musikvereins

    18.3.1.        Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

    18.3.2.        Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

    18.3.3.        Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

    18.4.              Im Zusammenhang mit seinen Zwecken und Aufgaben sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in einer Vereinszeitung sowie auf einer Homepage veröffentlichen und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit und die Funktion im Verein.

    18.5.              Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsteammitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

    18.6.              Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

    18.7.              Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

    18.8.              Austritt aus dem Verein

    18.8.1.        Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu Vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

    18.8.2.        Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

    § 19                   Vereinszugehörigkeit

    19.1.              Die Abteilung „Musik“ des Turn- und Sportvereins 1910 Driedorf (TuS 1910 Driedorf) wurde am 28.09.1969 gegründet und ist das offizielle Gründungsdatum vom heutigen Musikverein Driedorf e.V.. Die aktive Tätigkeit im "Musikzug TuS 1910 Driedorf" und im "Spielmannszug TuS 1910 Driedorf" wird bei der Vereinszugehörigkeit im Musikverein berücksichtigt.

    § 20                   Inkrafttreten der Satzung

    20.1.              Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23.10.2021 in Kraft. Satzungsänderungen treten mit der jeweiligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

     

    Driedorf, den 23. Oktober 2021

     gez. Peter Groos                                                  gez. Elisa Topitsch

    (Name, Unterschrift))                                           (Name, Unterschrift)

    Sprecher des Vorstandsteams                             Stv. Sprecherin des Vorstandsteams